Pflegehilfsmittel / Technische Hilfsmittel


Bei der ambulanten Pflege kommen viele Hilfsmittel zum Einsatz – ein Teil wird von der Pflegeversicherung subventioniert. Es handelt sich dabei um Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.

 

Wer einen pflegebedürftigen Menschen versorgt, ist auf eine ganze Reihe von Hilfsmitteln angewiesen. Sind im häuslichen Umfeld Privatpersonen für die pflegerische Versorgung zuständig, müssen Pflegehilfsmittel auf die individuelle Pflegesituation abgestimmt und selbst beschafft werden. Nicht alle dieser Hilfsmittel müssen aus eigener Tasche gezahlt werden.

 

 

Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel?

Um Pflegehilfsmittel zu erhalten und die Kosten bei der Pflegeversicherung geltend machen zu können, müssen pflegebedürftige Versicherungsnehmer bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese sind im Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt, das sämtliche Bestimmungen hinsichtlich des Themas Pflegebedürftigkeit enthält.

 

Der Anspruch auf die Kostenübernahme richtet sich nach insgesamt drei Kriterien. Sind diese erfüllt, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten im Rahmen einer Pauschale von 40 Euro pro Monat.

  • Der Pflegebedürftige muss über einen anerkannten Pflegegrad (bis 2017 Pflegestufe) verfügen.
  • Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 sowie Pflegegrad 5 berechtigen zur Kostenübernahme.
  • Die Pflege muss in einem häuslichen Umfeld erfolgen, d. h. in der eigenen Wohnung, bei Verwandten oder in einer Wohngemeinschaft.
  • Die Pflege muss durch einen Angehörigen oder einen Pflegedienst erfolgen.

 

Wie können Pflegehilfsmittel beantragt werden?

Die Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch steht grundsätzlich allen Pflegebedürftigen zu, die von der Pflegeversicherung in einen der fünf Pflegegrade (vorher drei Pflegestufen) eingestuft wurden. Allerdings erfolgt die Kostenübernahme nicht automatisch, die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch müssen individuell bei der Pflegeversicherung beantragt werden.

Um die monatliche Kostenübernahme zu erhalten, haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad und deren Angehörige verschiedene Möglichkeiten.

  • Zunächst sollte ein schriftlicher Antrag auf Kostenübernahme bei der zuständigen Pflegeversicherung gestellt werden.
  • Der Antrag kann formlos sein, sollte aber wichtige Informationen enthalten, um der Pflegeversicherung die Bewilligung zu erleichtern. Dazu gehören der Name des Pflegebedürftigen, dessen Geburtsdatum, die Art der benötigten Pflegehilfsmittel und die Versichertennummer.
  • Liegt die Zustimmung der Pflegeversicherung vor, können die selbst beschafften Pflegehilfsmittel mithilfe eines Kostenübernahme-Formulars Monat für Monat mit der Pflegekasse abgerechnet werden.
  • Des Weiteren besteht die Möglichkeit der regelmäßigen Lieferung einer Pflegehilfsmittel-Box. Diese kann online auf verschiedenen Portalen bestellt und individuell zusammengestellt werden. Häufig übernehmen die Dienstleister auch den Antrag auf Kostenerstattung bei der Pflegeversicherung.
  • Wird die tägliche Pflege von einem ambulanten Pflegedienst durchgeführt, wird die Abrechnung der Pflegehilfsmittel-Pauschale in der Regel durch den Pflegedienst übernommen.

 

Was sind technische Hilfsmittel / Pflegehilfsmittel?

Es gibt zwei Arten von Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege beitragen oder einem pflegebedürftigen Versicherungsnehmer (mit Pflegegrad) ein selbstständigeres Leben ermöglichen: technische Pflegehilfsmittel und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel.

 

Technische Hilfsmittel werden in aller Regel nur einmalig angeschafft. Sie werden größtenteils nicht vollständig von der Pflegeversicherung übernommen, sondern sind mit einem Eigenanteil verbunden. Häufig werden sie nur leihweise übergeben und müssen nach einem bestimmten Zeitraum ausgetauscht oder zurückgegeben werden. Die technischen Hilfsmittel sind innerhalb von sogenannten Produktgruppen organisiert:

  • Produktgruppe 50: Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege, z. B. Pflegebetten, Pflegestühle, Toilettenstühle
  • Produktgruppe 51: Pflegehilfsmittel zur Körperpflege und Hygiene, z. B. Bettschutzeinlagen, Waschsysteme, Urinflaschen
  • Produktgruppe 52: Pflegehilfsmittel zur selbstständigeren Lebensführung und Mobilität, z. B. Gehhilfen, Rollatoren, Rollstühle
  • Produktgruppe 53: Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden, z. B. Lagerungskissen

Anders sieht es dagegen bei den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch aus. Sie sind im wahrsten Sinne des Wortes „zum Verbrauch“ bestimmt und müssen immer wieder angeschafft werden, da sie nach einmaligem Gebrauch entsorgt werden. Sie sind innerhalb nur einer Produktgruppe organisiert:

  • Produktgruppe 54: Pflegehilfsmittel, die aufgrund der Beschaffenheit des Materials oder aus hygienischen Gründen für den Einmalgebrauch vorgesehen sind, z. B. Desinfektionsmittel, Bettschutz, Einmalhandschuhe, Mundschutz oder Schutzschürzen.

Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel werden, sofern ein Pflegegrad vorliegt, von der Pflegekasse bezahlt. Der Höchstbetrag liegt bei 40 Euro pro Monat, die ein Pflegebedürftiger geltend machen kann.

Pflegehilfsmittel, die darüber hinaus verbraucht werden, müssen selbst gezahlt werden.