Bei der ambulanten Pflege kommen viele Hilfsmittel zum Einsatz – ein Teil wird von der Pflegeversicherung subventioniert. Es handelt sich dabei um Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.
Wer einen pflegebedürftigen Menschen versorgt, ist auf eine ganze Reihe von Hilfsmitteln angewiesen. Sind im häuslichen Umfeld Privatpersonen für die pflegerische Versorgung zuständig, müssen Pflegehilfsmittel auf die individuelle Pflegesituation abgestimmt und selbst beschafft werden. Nicht alle dieser Hilfsmittel müssen aus eigener Tasche gezahlt werden.
Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel?
Um Pflegehilfsmittel zu erhalten und die Kosten bei der Pflegeversicherung geltend machen zu können, müssen pflegebedürftige Versicherungsnehmer bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese sind im Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt, das sämtliche Bestimmungen hinsichtlich des Themas Pflegebedürftigkeit enthält.
Der Anspruch auf die Kostenübernahme richtet sich nach insgesamt drei Kriterien. Sind diese erfüllt, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten im Rahmen einer Pauschale von 40 Euro pro Monat.
Wie können Pflegehilfsmittel beantragt werden?
Die Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch steht grundsätzlich allen Pflegebedürftigen zu, die von der Pflegeversicherung in einen der fünf Pflegegrade (vorher drei Pflegestufen) eingestuft wurden. Allerdings erfolgt die Kostenübernahme nicht automatisch, die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch müssen individuell bei der Pflegeversicherung beantragt werden.
Um die monatliche Kostenübernahme zu erhalten, haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad und deren Angehörige verschiedene Möglichkeiten.
Was sind technische Hilfsmittel / Pflegehilfsmittel?
Es gibt zwei Arten von Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege beitragen oder einem pflegebedürftigen Versicherungsnehmer (mit Pflegegrad) ein selbstständigeres Leben ermöglichen: technische Pflegehilfsmittel und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel.
Technische Hilfsmittel werden in aller Regel nur einmalig angeschafft. Sie werden größtenteils nicht vollständig von der Pflegeversicherung übernommen, sondern sind mit einem Eigenanteil verbunden. Häufig werden sie nur leihweise übergeben und müssen nach einem bestimmten Zeitraum ausgetauscht oder zurückgegeben werden. Die technischen Hilfsmittel sind innerhalb von sogenannten Produktgruppen organisiert:
Anders sieht es dagegen bei den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch aus. Sie sind im wahrsten Sinne des Wortes „zum Verbrauch“ bestimmt und müssen immer wieder angeschafft werden, da sie nach einmaligem Gebrauch entsorgt werden. Sie sind innerhalb nur einer Produktgruppe organisiert:
Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel werden, sofern ein Pflegegrad vorliegt, von der Pflegekasse bezahlt. Der Höchstbetrag liegt bei 40 Euro pro Monat, die ein Pflegebedürftiger geltend machen kann.
Pflegehilfsmittel, die darüber hinaus verbraucht werden, müssen selbst gezahlt werden.